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Lexikon

Schicht-Tausch

Der Begriff Schicht-Tausch wird typischerweise in Schichtbetrieben verwendet. In diesem Lexikonartikel erfahren Sie mehr über die Definition und die Bedingungen für den Schicht-Tausch.

1. Was ist ein Schicht-Tausch?

Ein Schicht-Tausch findet statt, wenn zwei Mitarbeitende ihre Schicht miteinander tauschen. Das bedeutet, dass jeweils ein Arbeitender die Schicht des anderen übernimmt.

2. Unter welchen Bedingungen dürfen Schichten getauscht werden?

Um den Dienstplan zu ändern, muss eine angemessene Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen gegeben sein.2 Zudem muss eine konkrete Notlage bestehen, um einen Schicht-Tausch zu beantragen. Nur der Vorgesetzte kann einen solchen Tausch genehmigen – die Arbeitenden selbst haben gesetzlich gesehen nicht das Recht, eigenhändig Schichten zu tauschen.1 3.

Viele Arbeitgebende erlauben jedoch den Mitarbeitenden das diese bis zu einer gewissen Vorlaufsfrist Schicht-Tausch-Anträge auch als privaten Gründen stellen dürfen, welche der Arbeitgebende genehmigen kann. Dies kann zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und Arbeitgeberbindung führen.

3. In welchen Schichtmodellen kann ein Schicht-Tausch stattfinden?

Ein Schicht-Tausch kann in jedem Schichtbetrieb umgesetzt werden, wie bspw. beim Einschichtbetrieb, Zweischichtbetrieb, Dreischichtbetrieb, Vierschichtbetrieb, Fünfschichtbetrieb, 18 Schichtbetrieb, 19 Schichtbetrieb, 20 Schichtbetrieb, 21 Schichtbetrieb. Man unterscheidet hierbei ebenfalls zwischen Teilkonti- und Vollkonti-Modell.

4. Wie kann ein Schicht-Tausch umgesetzt werden?

Mit der intelligenten Schichtplan Software von QPlaner kann ein Schicht-Tausch über die Mitarbeitenden App digital beantragt werden und durch die Leitungsperson bearbeitet bzw. genehmigt werden. Auch können verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Schichtmodellen und Arbeitstagen pro Woche optimiert und automatisch kombiniert werden. Sie möchten den QPlaner kennen lernen und wollen erfahren, wie Sie mit Schicht-Täuschen planen können? Dann vereinbaren Sie einen Demo-Termin unter:
Quellen:

1. § 106 GewO - Einzelnorm

2. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2012, Aktenzeichen: 28 Ca 10243/12

3. § 106 GewO - Einzelnorm