Für jeden Arbeitnehmer in Deutschland (ausgenommen sind leitende Personen nach § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte)
gilt bei der Arbeitszeitgestaltung das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Im Arbeitszeitgesetz sind bei Nacht- und Schichtarbeit zudem
noch weitere spezielle Bestimmungen vorgesehen. Einer der wichtigsten Punkt aus dem Arbeitszeitgesetz zusammengefasst [1]:
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (an einem Werktag) darf nicht überschritten werden. Sie kann jedoch bis
auf 10 Stunden erweitert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten die Durchschnitts-Arbeitszeit je Werktag 8 Stunden nicht überschreitet.
Pausenzeiten
Pro Tag darf maximal an 6 zusammenhängenden Stunden ohne Pause gearbeitet werden. Ab 6 Stunden Arbeitszeit
pro Tag wird eine Gesamt-Pause von 30 Minuten und ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Die Pausenzeiten müssen nicht
an einem Stück sein, sondern können auch in 15 Minuten Intervalle eingeteilt werden.
Ruhezeiten
Am Ende des Arbeitstages muss bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. Hier
gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. in Krankenhäusern oder in der Landwirtschaft.
Nacht- und Schichtarbeit
Die Nacht- und Schichtarbeit muss nach gesundheitlichen und arbeitswissenschaftlichen Erkentnissen
gestaltet werden. Zusätzlich gelten in der Nachtarbeit weitreichendere Regeln zur Arbeitszeit, diese muss innerhalb eines Monats auf einen
8-Stunden-Durchschnitt ausgeglichen werden und nicht erst innerhalb von 6 Monate. Mehr zur Nachtarbeit erfahren Sie hier: Nachtarbeit.
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Prinzipiell dürfen Arbeitnehmer:innen Sonn- und Feiertags nicht beschäftigt werden.
Hierfür gibt es jedoch viele Ausnahmen z.B. Krankenhäuser, Landwirtschaft, Gaststättengewerbe oder die Produktion falls durch die fehlende Arbeit an
Sonn- und Feiertagen für die gleiche Arbeit mehr Arbeitnehmer:innen nötig werden. Ein Ausgleich der Sonntagsbeschäftigung ist innerhalb
2 Wochen mit einem Ersatzruhetag zu gewährleisten. Bei Feiertagsbeschäftigung an einem Werktag muss ein Ausgleich innerhalb 8 Wochen erfolgen.
Allgemein müssen 15 Sonntage pro Jahr Beschäftigung frei bleiben.
Abweichende Regelungen
In Tarifverträgen (bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen) können abweichende Regelungen vereinbart werden.
So ist es z.B. möglich andere Regelungen zu Ersatzruhetagen bei werktäglichen Feiertagen zu vereinbaren oder bei vollkontinuierlichen Schichtbetrieben
ist es möglich die Arbeitszeit an Sonntagen auf 12 Stunden zu erhöhen, wenn dadurch für andere Arbeitnehmer:innen ein freier Sonntag entsteht.
Auch lohnt sich der Blick in den individuellen Arbeitsvertrag, da hier noch weitere Bestimmungen, welche über die gesetzliche Grund-Voraussetzung
hinaus geht, vereinbart werden können.